Exerzierwurfgranate Ord. 1948 für Karabiner 31, Variante 2
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Die Exerzierwurfgranate 48 wird wie der Name schon sagt zum Exerzieren für das verschiessen von Gewehrgranaten eingesetzt. Das Wurfgranate enthält kein Sprengstoff und hat keine Treibladung und ist per Definition keine Munition. Beachten Sie das 5. Foto (Ausschnitt aus den schweizerischen Waffengesetz).
Farbe des Stiels: Silber
Gebrauchter Zustand gemäss Bilder. Der Ring und der Stiel sind beschädigt.
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Kategorien: Manipuliergewehrgranaten, Manipulierpatronen, Schnittmodelle und Wurfkörper, Waffen und Zubehör
Schlagwörter: Karabiner 31, Ordonnanz 1948, Sturmgewehr, Übungsgranate, Waffenzubehör
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